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Nachlassverzeichnis erstellen: Schritt für Schritt

Ein Nachlassverzeichnis ist eine vollständige Liste von allem, was ein Verstorbener hinterlassen hat – Vermögen und Schulden. Der Erbe darf es als „Inventar“ beim Nachlassgericht einreichen (§ 1993 BGB); Pflicht wird es bei einer gerichtlich gesetzten Inventarfrist oder wenn ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft verlangt (§§ 1994, 2314 BGB, abgerufen am 17.10.2026).

Kurz und knapp: Nicht jeder Erbe braucht ein Verzeichnis · Stichtag ist der Todestag · Es gehören Schulden hinein, nicht nur Vermögen · Wer eine Frist vom Nachlassgericht bekommt, sollte sie nicht verstreichen lassen · Das ist eine Information, keine Rechtsberatung.

Schritt für Schritt: so erstellen Sie ein Nachlassverzeichnis

  1. Klären, wofür Sie es brauchen. Aus eigenem Antrieb, auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder wegen einer Frist des Nachlassgerichts – das bestimmt, wie genau und in welcher Form Sie vorgehen müssen (Tabelle unten).
  2. Unterlagen sammeln. Kontoauszüge, Depot- und Versicherungsunterlagen, Grundbuchauszug, Fahrzeugpapiere, Darlehens- und Mietverträge, offene Rechnungen. Die ersten Papiere nach dem Todesfall beschreibt Todesfall — was jetzt zu tun ist; eine Sterbeurkunde brauchen Sie für fast jede Anfrage (Sterbeurkunde beantragen).
  3. Vermögen auflisten. Konten, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Kunst, Hausrat, Forderungen. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2001 Abs. 1 BGB).
  4. Schulden auflisten. Kredite, offene Rechnungen, Steuerschulden, Mietrückstände – und die Kosten der Beerdigung, die nach § 1968 BGB der Erbe trägt (Wer zahlt die Beerdigung?).
  5. Werte angeben, wo es nötig ist. Das Inventar soll bei Bedarf eine Beschreibung und die Angabe des Werts enthalten (§ 2001 Abs. 2 BGB). Bei Immobilien oder Schmuck kann eine Schätzung durch Fachleute sinnvoll sein.
  6. Datieren, unterschreiben, aufbewahren oder einreichen. Für das Nachlassgericht reichen Sie das Inventar dort ein (§ 1993 BGB). Fragen Sie bei der Geschäftsstelle, in welcher Form sie es erwartet.
  7. Bei Zweifeln den Notar einschalten. Auf Antrag des Erben nimmt ein vom Nachlassgericht beauftragter Notar das Inventar amtlich auf (§ 2003 BGB). Die Frist ist dann gewahrt, sobald der Antrag gestellt ist.

Wer braucht ein Nachlassverzeichnis – und wofür?

AnlassWas das Gesetz sagtNorm
Erbe will Haftung sichernErbe darf ein Inventar beim Nachlassgericht einreichen§ 1993 BGB
Nachlassgläubiger beantragt FristGericht setzt Inventarfrist; nach Fristablauf unbeschränkte Haftung, wenn kein Inventar errichtet wurde§ 1994 BGB
Pflichtteilsberechtigter will AuskunftErbe legt ein Verzeichnis vor; Berechtigter kann Zuziehung, Wertermittlung und Aufnahme durch Notar oder Behörde verlangen§§ 2314, 260 BGB
Erbe möchte amtliche AufnahmeNotar nimmt das Inventar im Auftrag des Nachlassgerichts auf§ 2003 BGB

Quellen: § 1993, § 1994, § 2003, § 2314 und § 260 BGB, jeweils abgerufen am 17.10.2026.

Was gehört hinein?

Das Gesetz verlangt, dass die beim Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden (§ 2001 Abs. 1 BGB, abgerufen am 17.10.2026). Eine übersichtliche Gliederung hilft:

Absichtliche, erhebliche Lücken sind riskant: Wer sie herbeiführt, haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 2005 Abs. 1 BGB, abgerufen am 17.10.2026). Ist die Liste lediglich unvollständig, kann das Gericht eine neue Inventarfrist zur Ergänzung bestimmen (§ 2005 Abs. 2 BGB).

Frist und Folgen

Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat und höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts; auf Antrag des Erben kann das Gericht sie verlängern (§ 1995 BGB, abgerufen am 17.10.2026). Läuft sie ab, ohne dass ein Inventar errichtet wurde, haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt (§ 1994 Abs. 1 BGB). Wer das Erbe gar nicht antreten will, prüft vorher die Ausschlagung: Erbe ausschlagen: Frist und Kosten. Zur Rolle des Gerichts: Nachlassgericht: Aufgaben und Kosten.

Kosten

Bei einem Verzeichnis, das ein Pflichtteilsberechtigter verlangt, fallen die Kosten dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB, abgerufen am 17.10.2026). Für das Inventar beim Nachlassgericht und für die Aufnahme durch einen Notar nennt Ihnen die jeweilige Stelle die Gebühr im Einzelfall; eine feste Zahl für alle Fälle gibt es nicht. Reicht das Vermögen nicht, lesen Sie Der Nachlass reicht nicht — was jetzt?

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Häufige Fragen

Muss ich als Erbe ein Nachlassverzeichnis erstellen?

Nicht von sich aus. Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) beim Nachlassgericht einzureichen (§ 1993 BGB). Pflicht wird es, wenn das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Inventarfrist setzt (§ 1994 BGB) oder wenn ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft verlangt (§ 2314 BGB). Stand: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026.

Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?

Das Inventar soll die beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angeben, bei Bedarf mit Beschreibung und Wert (§ 2001 BGB). Praktisch sind das Vermögenswerte wie Konten, Immobilien und Wertgegenstände sowie Schulden und offene Rechnungen.

Wie lange dauert die Inventarfrist?

Die Frist soll mindestens einen Monat und höchstens drei Monate betragen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht sie verlängern (§ 1995 BGB).

Was passiert, wenn ich die Inventarfrist versäume?

Nach Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn er das Inventar nicht vorher errichtet hat (§ 1994 Abs. 1 BGB). Wer unsicher ist, fragt vor Fristende beim Nachlassgericht nach einer Verlängerung.

Wer erstellt das Nachlassverzeichnis – ich selbst oder ein Notar?

Beides ist möglich. Der Erbe kann das Verzeichnis selbst aufstellen. Auf Antrag des Erben nimmt es auch ein vom Nachlassgericht beauftragter Notar amtlich auf (§ 2003 BGB). Ein Pflichtteilsberechtigter kann verlangen, dass es durch die zuständige Behörde oder einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs. 1 BGB).

Wer zahlt die Kosten des Nachlassverzeichnisses?

Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter das Verzeichnis, fallen die Kosten dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Für das Inventar beim Nachlassgericht nennt die Geschäftsstelle die Gebühr im Einzelfall.

Reicht eine einfache Liste für die Bank?

Für den Alltag mit Banken und Versicherungen verlangen diese meist einen Nachweis des Erbrechts, etwa Erbschein oder eröffnetes Testament, keine Liste. Das Verzeichnis dient vor allem dem Überblick, der Haftungsbegrenzung und der Auskunft gegenüber Berechtigten.