Erbschein beantragen
Kurz gesagt: Den Erbschein beantragen Sie als Erbe beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnort des Verstorbenen. Die Gebühr hängt vom Nachlasswert ab (Beispiele unten, Stand Gesetzestext 2026). Nicht jeder Erbfall braucht ihn.
Erbschein beantragen in 5 Schritten
- Prüfen, ob Sie ihn brauchen. Fragen Sie die Stelle, die den Nachweis verlangt (Bank, Grundbuchamt), ob Sterbeurkunde und Testament genügen. Siehe Tabelle unten.
- Unterlagen zusammenstellen. Personalausweis oder Reisepass, Sterbeurkunde, bei gesetzlicher Erbfolge Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunde), vorhandene Testamente oder Erbverträge. Original oder beglaubigte Abschrift.
- Zuständiges Nachlassgericht finden. Das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG).
- Antrag stellen. Zur Niederschrift beim Nachlassgericht (Rechtsantragsstelle, meist mit Termin) oder bei einem Notar. Ein Erbe kann den Antrag stellen; bei mehreren Erben genügt ein Miterbe für einen gemeinschaftlichen Erbschein.
- Eidesstattliche Versicherung abgeben. Vor Gericht oder Notar versichern Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben. Danach prüft das Gericht und erteilt den Erbschein.
Quellen: § 2353 BGB, §§ 343, 352 FamFG (gesetze-im-internet.de); Ablauf und Unterlagen abgeglichen mit der Leistungsbeschreibung der Stadt Karlsruhe (Bürgerservice, freigegeben vom Justizministerium Baden-Württemberg am 18.06.2024).
Was ein Erbschein ist
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht: Er weist aus, wer Erbe geworden ist, und bei mehreren Erben zusätzlich die Größe des Erbteils. Das Nachlassgericht erteilt ihn auf Antrag (§ 2353 BGB). Er ersetzt kein Testament, sondern dient Dritten — Banken, Grundbuchämtern, Versicherungen — als amtlicher Nachweis, wenn kein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, der dieselbe Beweiskraft hat.
Wann man ihn tatsächlich braucht
Mit einem eröffneten notariellen Testament geht es oft ohne. Beantragen Sie ihn mit Personalausweis, Sterbeurkunde und Nachweisen zur Verwandtschaft; dazu geben Sie in der Regel eine eidesstattliche Versicherung ab. Einen Erbschein braucht, wer sein Erbrecht gegenüber Dritten nachweisen muss und kein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegen kann — etwa für die Umschreibung eines Grundstücks im Grundbuch oder wenn eine Bank auf einem amtlichen Nachweis besteht. Für die reine Auflösung eines Kontos zur Begleichung der Bestattungskosten reicht bei vielen Banken bereits die Sterbeurkunde, weil Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit gelten. Details dazu im Beitrag Der Nachlass reicht nicht — was jetzt? Ob im Einzelfall ein Erbschein nötig ist, entscheidet letztlich die Stelle, die ihn verlangt — im Zweifel gibt das Nachlassgericht selbst Auskunft.
| Situation | Nachweis | Erbschein nötig? |
|---|---|---|
| Notarielles Testament oder Erbvertrag | Beglaubigte Abschrift plus Eröffnungsprotokoll | Meist nein |
| Handschriftliches Testament oder gesetzliche Erbfolge | Erbschein | Meist ja (Bank, Grundbuch) |
| Konto für die Bestattungskosten auflösen | Sterbeurkunde | Bei vielen Banken nein |
Quelle: Stadt Karlsruhe, Bürgerservice „Erbschein beantragen“ (Stand der Freigabe 18.06.2024); die Stelle, die den Nachweis verlangt, entscheidet im Einzelfall.
Wer den Antrag stellt und wo
Antragsberechtigt ist der Erbe selbst. Bei mehreren Erben kann jeder Miterbe einen Erbschein für die gesamte Erbengemeinschaft beantragen. Zuständig ist das Nachlassgericht — das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr, ist das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zuständig. Fehlt auch das, ist ersatzweise das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 Abs. 2 und 3 FamFG). Der Antrag kann beim Nachlassgericht selbst oder notariell beurkundet gestellt werden.
Welche Angaben und Unterlagen nötig sind
Der Antrag muss nach § 352 Abs. 1 FamFG bestimmte Angaben enthalten und deren Richtigkeit möglichst durch öffentliche Urkunden belegen:
- Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers
- Grundlage der Erbfolge (gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen)
- Angaben zu Personen, die die Erbfolge ausschließen oder mindern würden
- Angaben zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht
- Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, sowie die Größe des Erbteils
In der Praxis werden dafür Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein vorhandenes Testament oder der Erbvertrag vorgelegt. Zusätzlich muss der Antragsteller in der Regel vor dem Nachlassgericht oder einem Notar an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was seinen Angaben entgegensteht. Das Gericht kann diese eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG).
Was der Erbschein kostet
Die Gebühr ist keine feste Summe, sondern richtet sich nach dem Geschäftswert: Das ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, vermindert um die Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Aus diesem Geschäftswert ergibt sich nach der Wertgebührentabelle B (§ 34 Abs. 1 und 2 GNotKG) eine Gebühr, die mit steigendem Nachlasswert wächst. Diese Wertgebühr fällt für die Erteilung des Erbscheins einmal an (Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG, Gebührensatz 1,0). Wird die eidesstattliche Versicherung nicht erlassen, erhebt das Gericht für deren Abnahme zusätzlich eine Gebühr nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses (Vorbemerkung 1 Abs. 2 KV GNotKG). Die Höhe nennt das Nachlassgericht.
Die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins (Gebührensatz 1,0 nach Tabelle B) beträgt bei diesen Geschäftswerten:
| Geschäftswert (Nachlass abzüglich Schulden) bis | Gebühr |
|---|---|
| 10.000 € | 75 € |
| 50.000 € | 165 € |
| 110.000 € | 273 € |
| 200.000 € | 435 € |
| 500.000 € | 935 € |
Quelle: Anlage 2 (zu § 34 Abs. 3) GNotKG, Spalte Tabelle B, und Nr. 12210 KV GNotKG, gesetze-im-internet.de, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109, abgerufen am 17.10.2026. Hinzu kommen die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (Teil 2 KV) und gegebenenfalls Notarkosten; wird der Antrag zurückgenommen oder der Erbschein nicht erteilt, ermäßigt sich die Gebühr (Nr. 12211 und 12212 KV). Die genaue Summe für Ihren Fall nennt das Nachlassgericht.
Für die übrigen Urkunden rund um den Sterbefall, deren Gebühren meist deutlich niedriger und pauschal sind, siehe Behördenkosten im Todesfall
Was das für Angehörige bedeutet
Weil sich die Kosten und die Bearbeitungsdauer nach dem Einzelfall richten, lässt sich pauschal nur die Reihenfolge empfehlen: erst prüfen, ob die Stelle, die den Nachweis verlangt, wirklich einen Erbschein braucht oder ob Sterbeurkunde und gegebenenfalls Testament reichen. Erst dann den Antrag stellen. Für die rechtliche Einordnung des konkreten Falls — etwa bei mehreren Erben, einem Testament mit Auslegungsfragen oder einem überschuldeten Nachlass — ist das zuständige Nachlassgericht die richtige erste Anlaufstelle. Für eine Beratung zum Einzelfall ist ein Notar oder eine im Erbrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei zuständig, nicht diese Infoseite.
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Häufige Fragen
Wann braucht man überhaupt einen Erbschein?
Immer dann, wenn Banken, Grundbuchamt oder andere Stellen die Erbenstellung nicht mit einem eröffneten notariellen Testament nachweisen können und einen amtlichen Nachweis verlangen. Viele Banken akzeptieren zur Auflösung eines Kontos für die Bestattungskosten auch die Sterbeurkunde ohne Erbschein.
Wer stellt den Erbschein aus, und wo?
Das Nachlassgericht — das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 2353 BGB, § 343 Abs. 1 FamFG). Hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zuständig. Fehlt auch das, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 Abs. 2 und 3 FamFG).
Wie berechnet sich die Gebühr für den Erbschein?
Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, das ist der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt abzüglich der Schulden des Erblassers (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Daraus ergibt sich nach Tabelle B (§ 34 GNotKG) eine Wertgebühr für die Erteilung des Erbscheins (Nr. 12210 KV GNotKG, Gebührensatz 1,0). Wird die eidesstattliche Versicherung nicht erlassen, erhebt das Gericht für deren Abnahme zusätzlich eine Gebühr nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses (Vorbemerkung 1 Abs. 2 KV GNotKG). Die Höhe nennt das Nachlassgericht.
Muss man für den Erbschein einen Eid leisten?
In der Regel ja: Der Antragsteller muss vor dem Nachlassgericht oder einem Notar an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was seinen Angaben entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Gericht kann diese Versicherung erlassen, wenn es sie für entbehrlich hält.
Was kostet ein Erbschein bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro?
Die Gerichtsgebühr für die Erteilung beträgt bei einem Geschäftswert bis 50.000 Euro 165 Euro (Tabelle B, Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, Nr. 12210 KV, Abruf 17.10.2026). Dazu kommt die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung; die Summe nennt das Nachlassgericht.