bestattung-kosten.de

Erbe ausschlagen: Frist und Kosten

Sechs Wochen ab Kenntnis haben Sie Zeit (§ 1944 BGB), bei Auslandsbezug sechs Monate. Die Erklärung geben Sie beim Nachlassgericht oder vor einem Notar ab (Brief oder Mail genügt nicht). Kosten: Beurkundung mindestens 30 Euro, nur Beglaubigung 20–70 Euro.

Kurz und knapp: Frist 6 Wochen (Ausland: 6 Monate) · Form: Niederschrift beim Nachlassgericht oder öffentlich beglaubigt · Gebühr: Beurkundung 0,5 nach Tabelle B, mindestens 30 Euro; nur Beglaubigung der Unterschrift 20–70 Euro · Wer die Frist verpasst, gilt als Erbe. Rechtsstand der Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026. Das ist eine Information, keine Rechtsberatung.

Schritt für Schritt: so schlagen Sie ein Erbe aus

  1. Fristbeginn klären. Die Frist läuft ab dem Moment, in dem Sie vom Todesfall und davon wissen, dass Sie Erbe sind. Bei einem Testament beginnt sie nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 BGB). Notieren Sie sich das Datum.
  2. Nichts tun, was wie Annahme wirkt. Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen (§ 1943 BGB). Lassen Sie sich vor Handlungen am Nachlass (Verkauf, Erbscheinsantrag, Erbschein beantragen) beraten, und räumen Sie die Wohnung nicht vorschnell aus (Haushaltsauflösung: Kosten).
  3. Termin vereinbaren. Rufen Sie beim Nachlassgericht (Amtsgericht) oder einem Notar an. Das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist zuständig; Sie können die Erklärung auch beim Amtsgericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt abgeben (§ 344 Abs. 7 FamFG), das sie weiterleitet.
  4. Unterlagen mitbringen. Üblich sind Personalausweis, Angaben zum Todesfall (Name, Sterbedatum, letzter Wohnort) und, falls vorhanden, das Schreiben des Gerichts; fragen Sie bei der Terminvereinbarung nach. Die Sterbeurkunde beantragen Sie beim Standesamt.
  5. Erklärung abgeben. Entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder schriftlich mit Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch einen Notar (§ 1945 Abs. 1 BGB). Beim Notar zählt der Eingang beim Nachlassgericht: Reichen Sie rechtzeitig vor Fristende ein.
  6. Nachrückende bedenken. Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an Sie als nicht erfolgt; die Erbschaft fällt der Person an, die ohne Sie berufen wäre (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB). Das können Ihre Kinder sein, für die dann eigene Fristen laufen. Fragen Sie das Nachlassgericht oder einen Anwalt.
  7. Minderjährige Kinder: gesondert ausschlagen. Für Kinder unter 18 Jahren erklären die Eltern die Ausschlagung als gesetzliche Vertreter, in derselben Form (§ 1945 BGB). Fällt die Erbschaft dem Kind erst durch Ihre eigene Ausschlagung an, braucht es nach § 1643 Abs. 3 BGB nur dann eine Genehmigung des Familiengerichts, wenn Sie neben dem Kind berufen waren (abgerufen am 17.10.2026). Ob das bei Ihnen zutrifft, klären Nachlassgericht oder Anwalt.

Die Frist: wann sie beginnt und wie lange sie läuft

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erklärt werden (§ 1944 Abs. 1 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis vom Erbfall und von dem Grund seiner Berufung zum Erben erlangt — also weiß, dass der Erblasser gestorben ist und dass er selbst gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist (§ 1944 Abs. 2 BGB). Bei einer Berufung durch Testament beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht.

Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Quellen: § 1944 BGB (Ausschlagungsfrist; Abs. 2 Satz 3: für den Lauf der Frist gelten die Verjährungsvorschriften §§ 206, 210 BGB entsprechend, etwa bei höherer Gewalt), § 1943 BGB, jeweils abgerufen am 17.10.2026. Keine Rechtsberatung: Ob und wann Ihre Frist läuft, klärt im Einzelfall das Nachlassgericht.

Die Frist läuft für jeden Berufungsgrund einzeln: Wer zunächst als gesetzlicher Erbe berufen ist und diese Erbschaft ausschlägt, kann bei einer späteren Berufung aus einem anderen Grund — etwa weil ein vorrangig Berufener ebenfalls ausschlägt — erneut sechs Wochen ab Kenntnis dieses neuen Grundes Zeit haben. Ob das im Einzelfall zutrifft, klärt das Nachlassgericht.

Wie die Ausschlagung erklärt wird

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht — dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (alternativ das Amtsgericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, § 344 Abs. 7 FamFG). Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden, etwa über einen Notar (§ 1945 Abs. 1 BGB). Eine formlose Erklärung, etwa per einfachem Brief oder E-Mail, genügt nicht. Handelt ein Bevollmächtigter für den Erben, braucht dieser eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die der Erklärung beiliegen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden muss; als Nachweis genügt auch eine notarielle Bescheinigung der Vollmacht (§ 1945 Abs. 3 BGB, abgerufen am 18.10.2026).

Wer die Frist versäumt, gilt als Erbe, der die Erbschaft angenommen hat (§ 1943 BGB) — mit den in Der Nachlass reicht nicht — was jetzt? beschriebenen Wegen, die Haftung nachträglich auf den Nachlass zu begrenzen.

Was die Ausschlagungserklärung kostet

Für die Beurkundung der Ausschlagungserklärung durch das Nachlassgericht oder einen Notar fällt eine Gebühr an. Sie beträgt 0,5 aus der Gebührentabelle B nach dem Geschäftswert, mindestens jedoch 30 Euro (Nr. 21201 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich dabei nach dem Wert des betroffenen Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung (§ 103 Abs. 1 GNotKG). Ist der Nachlass überschuldet, ergibt sich nach Abzug der Verbindlichkeiten kein positiver Geschäftswert; dann bleibt es bei der Mindestgebühr. Das bayerische Justizinformationsblatt zum Nachlassverfahren nennt für die Beurkundung einer Ausschlagung „in der Regel Mindestgebühr 30 €“. Für den zweiten Weg, die Beglaubigung der eigenhändig unterschriebenen Erklärung durch einen Notar, gilt Nr. 25100 KV GNotKG: 0,2, mindestens 20 Euro, höchstens 70 Euro. Hinzu kommt, falls der Notar die Erklärung entwirft, eine eigene Gebühr; die nennt der Notar vorab. Bei einem werthaltigen Nachlass steigt die Gebühr mit dem Geschäftswert; den Betrag für Ihren Fall nennen Rechtsantragsstelle oder Notar.

WegGebühr
Beurkundung beim Nachlassgericht oder Notar (Nr. 21201 KV GNotKG)0,5, mind. 30 €
Nur Beglaubigung der Unterschrift beim Notar (Nr. 25100 KV GNotKG)0,2, 20–70 €

Quellen: Kostenverzeichnis GNotKG, § 103 GNotKG, jeweils abgerufen am 17.10.2026; Weitere Informationen zum Nachlassverfahren (bayerische Justiz), abgerufen am 17.10.2026. Gebühren können sich ändern; maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.

Was das für Angehörige bedeutet

In der Praxis wird die Ausschlagung vor allem genutzt, wenn ein Nachlass überschuldet ist und die Erben die Erbenhaftung für Schulden vollständig vermeiden wollen. Daneben kennt das Gesetz mit der Haftungsbegrenzung auf den Nachlass — etwa Dürftigkeitseinrede oder Nachlassverwaltung — weitere Wege, die im Einzelfall in Betracht kommen. Die Ausschlagung befreit nur von der Erbenhaftung für Schulden — sie ändert nichts an einer eigenständigen Bestattungspflicht, die in den meisten Bundesländern unabhängig vom Erbrecht besteht. Für die Entscheidung im Einzelfall, insbesondere wenn der Nachlassumfang unklar ist oder mehrere Erben betroffen sind, ist das zuständige Nachlassgericht die richtige erste Anlaufstelle. Für eine rechtliche Beratung zum konkreten Fall ist ein Notar oder eine im Erbrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei zuständig, nicht diese Infoseite.

Ausschlagen und die Beerdigung: wer zahlt?

Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Wer ausschlägt, ist rechtlich nicht Erbe und damit nach dieser Vorschrift nicht kostenpflichtig. Unabhängig davon können nahe Angehörige nach dem Bestattungsrecht ihres Bundeslandes verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen; die Kosten bleiben dann an ihnen hängen, wenn kein Erbe und kein ausreichender Nachlass da ist. Die Regeln je Land stehen in Bestattungspflicht in den Bundesländern, den Überblick zur Kostenfrage gibt Wer zahlt die Beerdigung? (Quelle § 1968 BGB: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026). Ein günstiges Angebot kann die Last begrenzen: günstige Bestattung.

Was Sie nicht übersehen sollten

Rechnen Sie Ihren eigenen Fall durch

Der Rechner nimmt Ihre Angaben Schritt für Schritt auf und zeigt die Spanne für genau Ihre Entscheidungen — schnell geschätzt oder bis zur Holzart durchgeplant.

Häufige Fragen

Wie lange hat man Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

In der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Wie erklärt man die Ausschlagung?

Durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, etwa durch einen Notar (§ 1945 Abs. 1 BGB).

Was kostet die Ausschlagungserklärung?

Es gibt zwei Wege. Beurkundung beim Nachlassgericht oder Notar: 0,5-Gebühr nach Tabelle B, mindestens 30 Euro (Nr. 21201 KV GNotKG). Nur Beglaubigung der Unterschrift beim Notar: 0,2-Gebühr, mindestens 20 und höchstens 70 Euro (Nr. 25100 KV GNotKG), dazu gegebenenfalls eine Entwurfsgebühr. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert des Nachlasses.

Reicht ein Brief oder eine E-Mail ans Gericht?

Nein. Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1945 Abs. 1 BGB). Ein formloser Brief oder eine Mail wahrt die Frist nicht.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Ausnahmsweise kann die Annahme anfechtbar sein; auch dafür gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Grundes (§ 1954 BGB). Lassen Sie das anwaltlich prüfen.

Wer erbt, wenn ich ausschlage?

Die Erbschaft fällt der Person an, die berufen wäre, wenn Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten (§ 1953 Abs. 2 BGB). Das Nachlassgericht soll diese Person informieren (§ 1953 Abs. 3 BGB).

Muss ich auch für meine minderjährigen Kinder ausschlagen?

Wenn die Erbschaft durch Ihre Ausschlagung an Ihre Kinder fällt, ja: Dann erklären Sie als Eltern die Ausschlagung für das Kind. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist in diesem Fall nur nötig, wenn Sie neben dem Kind berufen waren (§ 1643 Abs. 3 BGB). Fragen Sie das Nachlassgericht oder einen Anwalt.

Befreit die Ausschlagung von der Bestattungspflicht?

Nein. Die Ausschlagung befreit von der Erbenhaftung für Schulden, nicht aber von einer eigenständigen Bestattungspflicht nach Landesrecht, die unabhängig vom Erbrecht besteht.

Ein konkretes Angebot statt einer Schätzung

Richtwerte ersetzen kein aufgeschlüsseltes Angebot. Holen Sie kostenlos und unverbindlich ein erstes Angebot von einem Bestatter in Ihrer Nähe ein. Ihre Anfrage geht exklusiv an einen Betrieb, bei Bedarf folgt ein weiteres.