Verträge kündigen nach einem Todesfall
Verträge enden nicht automatisch mit dem Tod — sie gehen auf die Erben über und müssen aktiv beendet oder umgemeldet werden. Die Übersicht zeigt, wo Eile nötig ist und wo mehr Zeit bleibt, als es sich im Moment anfühlt.
Der Grundsatz: Verträge erben sich mit
Mit wenigen Ausnahmen für höchstpersönliche Leistungen gehen die Verträge des Verstorbenen auf die Erbengemeinschaft über. Das gilt für den Mietvertrag ebenso wie für Strom, Telefon oder ein Zeitschriftenabo. Kündigen muss also, wer erbt — nicht automatisch das Amt oder der Vertragspartner. Wer noch unsicher ist, ob überhaupt geerbt werden soll, findet die Fristen dazu im Beitrag Erbe ausschlagen: Frist und Kosten.
Der Mietvertrag: gesetzliche Frist
Für Mietverhältnisse gilt eine eigene Regel: Sowohl der Erbe als auch der Vermieter dürfen das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben und davon, dass niemand nach § 563 oder § 563a BGB in den Vertrag eintritt (§ 564 BGB, „Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung“). Die „gesetzliche Frist“ regelt § 573d Abs. 2 BGB („Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist“): Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Das Mietverhältnis endet also je nach Zugangstag nach gut zwei bis knapp drei Monaten (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026). Wie sich das in den Zeitplan der Wohnungsauflösung einfügt, zeigt der Beitrag Was kostet eine Haushaltsauflösung?
Versicherungen
- Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherungen: den Tod unverzüglich der Versicherungsgesellschaft melden (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, „Todesfall: Was tun, wenn jemand stirbt?“, Stand 12.10.2026, abgerufen 18.10.2026).
- Sachgebundene Versicherungen wie Kfz-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung müssen nach dem Tod des Versicherungsnehmers gekündigt werden; ob eine Weiterführung sinnvoll ist, sollte geprüft werden. Ausnahme: Sie sind selbst als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
- Privathaftpflicht und private Krankenversicherung sind personenbezogen: Sie müssen nicht gekündigt, aber dem Versicherer gemeldet werden. Die Policen enden mit dem Tod, wenn niemand mitversichert ist (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
- Mitversicherte in der privaten Krankenversicherung: Mitversicherte Familienmitglieder haben zwei Monate Zeit, mit dem Versicherer abzusprechen, wie der Vertrag für sie fortgeführt wird (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
Konten, Rundfunk und laufende Verträge
Für die folgenden Punkte nennt die Verbraucherzentrale Hamburg keine feste Frist — sie sollten aber möglichst zeitnah erledigt werden, damit keine unnötigen Kosten weiterlaufen:
- Bankkonten: Nachlasskonten laufen zunächst weiter. Für Umschreibung oder Auflösung benötigen Angehörige meist einen Erbschein oder eine beglaubigte Testamentskopie (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
- Rundfunkbeitrag: Die Abmeldung beim Beitragsservice muss schriftlich erfolgen, per Online-Formular auf rundfunkbeitrag.de oder per Brief (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
- Strom, Gas, Telefon und Internet: beim jeweiligen Anbieter ummelden oder kündigen, sobald feststeht, ob die Wohnung übernommen oder aufgelöst wird.
- Vereinsmitgliedschaften: Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen enden mit dem Tod; informieren Sie den Verein trotzdem, damit keine Beiträge abgebucht werden (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
- Abos und Fitnessstudio (Zeitschriften, Streaming): Beiträge werden meist weiter fällig. Gilt kein besonderes Kündigungsrecht für den Todesfall, können Hinterbliebene unter denselben Voraussetzungen kündigen wie der Verstorbene (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
Reihenfolge: was zuerst
- Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherungen unverzüglich informieren, ebenso Privathaftpflicht und private Krankenversicherung (melden, nicht kündigen).
- Sachgebundene Versicherungen (Kfz, Hausrat, Wohngebäude) kündigen.
- Mietvertrag prüfen — die Ein-Monats-Frist für die Sonderkündigung läuft ab Kenntnis.
- Konten, Rundfunkbeitrag, Energie- und Telekommunikationsverträge sowie Abos und Mitgliedschaften nach und nach abmelden oder kündigen.
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Häufige Fragen
Endet ein Vertrag automatisch mit dem Tod?
Nein, mit wenigen Ausnahmen (z. B. höchstpersönliche Verträge) gehen Verträge auf die Erben über. Sie müssen aktiv gekündigt oder umgemeldet werden — sachgebundene Versicherungen wie Kfz-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung müssen sogar zwingend gekündigt werden (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, „Todesfall: Was tun, wenn jemand stirbt?“, Stand 12.10.2026, abgerufen 18.10.2026).
Wie lange können Erben den Mietvertrag kündigen?
Erbe und Vermieter dürfen das Mietverhältnis jeweils innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon erfahren haben, dass niemand in den Vertrag eintritt (§ 564 BGB).
Wie viel Zeit hat die private Krankenversicherung mitversicherter Angehöriger?
Mitversicherte Familienmitglieder haben zwei Monate Zeit, um mit dem Versicherer zu klären, wie der Vertrag für sie fortgeführt wird (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
Muss der Rundfunkbeitrag abgemeldet werden?
Ja, die Abmeldung beim Beitragsservice muss schriftlich erfolgen — online oder per Brief (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, s. o.).
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