Digitaler Nachlass nach einem Todesfall
Ja, Erben dürfen das Social-Media-Konto öffnen, auch die Nachrichten (BGH, 12.07.2018, III ZR 183/17).
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 115/2018 vom 12.07.2018, abgerufen 23.10.2026.
Zugang zum Konto in 5 Schritten
- Erbenstellung klären. Den Anspruch haben die Erben, nicht jeder Angehörige. Wer erbt, richtet sich nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge; den Nachweis erbringt häufig der Erbschein.
- Konten und Geräte erfassen. Notieren Sie, bei welchen Diensten der Verstorbene angemeldet war (Netzwerke, Mail, Abos). Hinweise stehen oft in Unterlagen, auf dem Smartphone oder in Kontoauszügen. Wie Sie den Rest des Nachlasses ordnen, steht im Beitrag Nachlassverzeichnis erstellen.
- Den Anbieter schriftlich anschreiben. Teilen Sie den Todesfall mit und verlangen Sie als Erbe Zugang zum Konto. Legen Sie die Sterbeurkunde bei (Sterbeurkunde beantragen) und den Nachweis der Erbenstellung.
- Auf das BGH-Urteil verweisen. Nennen Sie das Aktenzeichen III ZR 183/17. Ein Gedenkzustand des Kontos ändert daran nichts: Der Bundesgerichtshof hielt die Klauseln dazu für nicht wirksam einbezogen und überdies für unwirksam.
- Kostenpflichtige Verträge beenden. Abos und Mitgliedschaften laufen weiter, bis jemand kündigt. Welche Verträge Fristen haben, zeigt der Beitrag Verträge kündigen nach einem Todesfall.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
- Vererbbar: Der Nutzungsvertrag geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über. Eine Regelung dagegen enthielten die Nutzungsbedingungen im entschiedenen Fall nicht.
- Auch Privates: Der Senat unterscheidet nicht nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten. Wie Tagebücher und persönliche Briefe werden auch digitale Inhalte vererbt.
- Datenschutz und Fernmeldegeheimnis: Beides steht dem Zugang der Erben nach dem Urteil nicht entgegen; die Datenschutz-Grundverordnung schützt nur lebende Personen.
Häufige Fragen
Dürfen Erben das Social-Media-Konto eines Verstorbenen öffnen?
Ja. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich auf die Erben über. Sie haben Anspruch auf Zugang zum Konto einschließlich der Kommunikationsinhalte (Pressemitteilung Nr. 115/2018, bundesgerichtshof.de, abgerufen 23.10.2026).
Hilft es, dass das Konto im Gedenkzustand ist?
Nein, der Gedenkzustand schließt die Erben nicht aus. Der Bundesgerichtshof hielt die Klauseln zum Gedenkzustand für nicht wirksam einbezogen und überdies für unwirksam (Pressemitteilung Nr. 115/2018, abgerufen 23.10.2026).
Gilt das auch für private Nachrichten und Tagebücher?
Ja. Der Bundesgerichtshof unterscheidet nicht nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten. Auch Tagebücher und persönliche Briefe werden vererbt, digitale Inhalte sind nicht anders zu behandeln (Pressemitteilung Nr. 115/2018, abgerufen 23.10.2026).
Steht der Datenschutz dem Zugang der Erben entgegen?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht. Die Datenschutz-Grundverordnung schützt nur lebende Personen, und die Verarbeitung der Daten der Kommunikationspartner ist zulässig (Pressemitteilung Nr. 115/2018, abgerufen 23.10.2026).
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