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Bestattung im Saarland: Recht und Kosten

Im Saarland muss die Erdbestattung spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes stattfinden, und für die Erdbestattung ist ein Holzsarg vorgeschrieben (§ 29 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz, Quelle unten). Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre; für Aschen kann der Friedhofsträger sie in Einzelfällen auf zehn Jahre verkürzen (§ 6 Abs. 2 und 3).

Ruhezeit im Saarland
mindestens 15 Jahre (Aschen teils 10)

Wie die Grabgebühr berechnet wird und wann sie fällig ist, regelt die Satzung der Kommune. Die Ruhezeit bestimmt, wann die erste Verlängerung fällig wird (§ 6 BestattG, Landesrecht-Portal Saarland, Fassung vom 22.01.2021, abgerufen am 18.10.2026).

Bestattungsrecht ist Ländersache. Grundlage im Saarland ist das Saarländische Bestattungsgesetz (BestattG) in der Fassung vom 22.01.2021. Hier finden Sie Fristen, Ruhezeit und die Regeln für den Sarg.

Die Fristen im Saarland

FristRegelung
Erdbestattung und Einäscherungfrühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (§ 29 Abs. 1)
Erdbestattungspätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes (§ 29 Abs. 2)
Beisetzung der UrneAschen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen (§ 29 Abs. 3)
Überführung in eine Leichenhallebinnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, wenn eine öffentliche Leichenhalle vorhanden ist (§ 21 Abs. 1)
RuhezeitMindestruhezeit 15 Jahre; für Aschen kann der Friedhofsträger sie in Einzelfällen auf zehn Jahre verkürzen (§ 6 Abs. 2 und 3)

Zehn Tage für die Erdbestattung, drei Monate für die Urne

Die Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden und muss spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes erfolgen (§ 29 Abs. 1 und 2). In eine öffentliche Leichenhalle wird die verstorbene Person, wenn eine vorhanden ist, binnen 36 Stunden gebracht (§ 21 Abs. 1). Wie Sie in dieser Zeit ein Angebot prüfen, steht unter Angebote prüfen; zu Aufbahrung und Abschiednahme siehe Aufbahrung und Abschiednahme.

Bei Feuerbestattungen sind Aschen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen (§ 29 Abs. 3). Für die Wahl der Grabart bleibt also ein begrenztes Zeitfenster, siehe Was kostet ein Grab.

Die Ruhezeit und die Grabgebühr

Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre (§ 6 Abs. 2 BestattG). Für Aschen von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, kann der Friedhofsträger sie in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen auf zehn Jahre verkürzen (§ 6 Abs. 3).

Zehn Jahre nur im Einzelfall: Die Verkürzung für Aschen gilt nicht automatisch, sondern nur in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen (§ 6 Abs. 3). Wann eine Verlängerung ansteht, ergibt sich aus der Ruhezeit und der Satzung der Kommune. Mehr dazu: Grab verlängern oder auflösen.

Die genauen Gebühren stehen nicht im Landesgesetz, sondern in der Satzung der Kommune. Das Gesetz überlässt der Friedhofssatzung unter anderem Grabarten, Nutzungsrecht und Materialien für Särge und Urnen (§ 8 Abs. 1). Warum die Sätze so weit auseinanderliegen, steht unter Friedhofsgebühren in Stadt und Land.

Ist im Saarland ein Sarg vorgeschrieben?

Eine Erdbestattung darf nur in einem Holzsarg erfolgen; ein Metallsarg ist nur zulässig, wenn die Leiche darin zum Bestattungsort überführt werden musste (§ 31 Abs. 1 BestattG). Nur für Verstorbene, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, können Friedhofsträger in ihrer Satzung eine sarglose Bestattung zulassen, solange keine gravierenden medizinischen oder polizeilichen Gründe entgegenstehen; bis zur Grabstelle wird die Leiche im verschlossenen Sarg transportiert (§ 31 Abs. 2).

Für die Kosten heißt das: Wo ein Sarg vorgeschrieben ist, fallen nach den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026) für die einfachste Ausführung 700 – 1.300 € an — bei der Einäscherung genügt ein Kremationssarg für 350 – 650 €. Mehr dazu: Religiöse Bestattungen und Sarg: Preise nach Holzart.

Besonderheiten im Saarland

Alle Angaben: Saarländisches Bestattungsgesetz, Fassung vom 22.01.2021, abgerufen am 18.10.2026.

Wo Sie die Gebühren für Ihren Ort finden

Die Friedhofsgebühren setzt jede Kommune selbst fest. Fragen Sie beim Friedhofsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde nach der aktuellen Gebührensatzung — sie ist öffentlich und meist auch online abrufbar. Für mehrere große Städte haben wir die Sätze bereits ausgewertet, darunter Berlin, München, Köln und Leipzig.

Grundlage: Saarländisches Bestattungsgesetz (BestattG). Die Angaben geben den Stand der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes. Ruhezeiten und Gebühren werden zusätzlich durch die Satzung des jeweiligen Friedhofsträgers bestimmt. Die genannten Preisspannen stammen aus den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026, brutto). Ruhezeit, Fristen, Sargregelung und Besonderheiten sind belegt durch §§ 6, 15, 21, 22, 25, 28, 29 und 31 des Gesetzes Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 22.01.2021, Amtsblatt I 2021, 226, gültig ab 05.02.2021 (Landesrecht-Portal Saarland; dort zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08.12.2021, Amtsbl. I S. 2629), abgerufen am 18.10.2026. Ob seither weitere Änderungen eingetreten sind, haben wir nicht geprüft.

Gemeinden und Bestatter im Saarland finden: Bestatter im Saarland vergleichen.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Ruhezeit im Saarland?

Mindestens 15 Jahre; für Aschen kann der Friedhofsträger sie in Einzelfällen auf zehn Jahre verkürzen (§ 6 Abs. 2 und 3 Saarländisches Bestattungsgesetz, Fassung vom 22.01.2021, abgerufen am 18.10.2026). Wie die Grabgebühr berechnet wird und wann sie fällig ist, regelt die Satzung der Kommune.

Wie schnell muss im Saarland bestattet werden?

Erdbestattung und Einäscherung frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes; die Erdbestattung spätestens zehn Tage danach, Aschen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen (§ 29 Abs. 1 bis 3 Saarländisches Bestattungsgesetz, Fassung vom 22.01.2021, abgerufen am 18.10.2026).

Ist im Saarland ein Sarg vorgeschrieben?

Ja. Eine Erdbestattung darf nur in einem Holzsarg erfolgen; ein Metallsarg ist nur zulässig, wenn die Leiche darin zum Bestattungsort überführt werden musste (§ 31 Abs. 1). Nur für Verstorbene, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, können Friedhofsträger in ihrer Satzung eine sarglose Bestattung zulassen, solange keine gravierenden medizinischen oder polizeilichen Gründe entgegenstehen; bis zur Grabstelle wird die Leiche im verschlossenen Sarg transportiert (§ 31 Abs. 2; Saarländisches Bestattungsgesetz, Fassung vom 22.01.2021, abgerufen am 18.10.2026).

Wo stehen die Friedhofsgebühren für meinen Ort im Saarland?

Nicht im Landesgesetz, sondern in der Gebührensatzung der jeweiligen Kommune. Sie ist öffentlich und beim Friedhofsamt erhältlich, meist auch online. Das Gesetz überlässt der Friedhofssatzung unter anderem Grabarten, Nutzungsrecht und Materialien für Särge und Urnen (§ 8 Abs. 1 Saarländisches Bestattungsgesetz, Fassung vom 22.01.2021, abgerufen am 18.10.2026).

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