Bestattung in Berlin: Recht und Kosten
In Berlin gilt für Erd- und Urnenbestattungen dieselbe Mindestruhezeit von 20 Jahren (§ 11 Abs. 1 FriedG). Die Leiche muss binnen 36 Stunden in eine Leichenhalle, vor der Einäscherung folgt eine zweite Leichenschau (§ 9 Abs. 1, § 20 BestattG).
Das Berliner Bestattungsgesetz nennt keine allgemeine Frist (§ 21 Abs. 1 BestattG, gesetze.berlin.de, Fassung zuletzt geändert 14.02.2024, abgerufen am 18.10.2026). Die Urne ist binnen sechs Monaten beizusetzen, die Leiche binnen 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen.
Bestattungsrecht ist Ländersache. Grundlage in Berlin ist das Bestattungsgesetz Berlin (BestattG) mit Durchführungsverordnung sowie Friedhofsgesetz (FriedG). Eine Berliner Besonderheit: Aus religiösen Gründen ist bei der Erdbestattung auf bestimmten Grabfeldern ein Leichentuch ohne Sarg zugelassen.
Die Fristen in Berlin
| Frist | Regelung |
|---|---|
| Bestattung und Einäscherung | keine allgemeine Frist im Gesetz (§ 21 BestattG) |
| Beisetzung der Urne | innerhalb von sechs Monaten (§ 21 Abs. 2 BestattG) |
| Überführung in die Leichenhalle | innerhalb von 36 Stunden (§ 9 Abs. 1 BestattG) |
| Ruhezeit | mindestens 20 Jahre, auch für Urnen (§ 11 Abs. 1 FriedG) |
Überführung, Kühlung und Urnenbeisetzung
Für die Wahl des Bestatters bleibt nach einem Sterbefall meist noch Zeit, siehe Angebote prüfen.
Eine allgemeine Bestattungsfrist gibt es in Berlin nicht; belegt ist nur die Überführung in eine Leichenhalle binnen 36 Stunden. Wie lange Kühlung oder Aufbahrung darüber hinaus läuft und was sie kostet, hängt vom Einzelfall und vom Angebot ab. Mehr dazu unter Aufbahrung und Abschiednahme.
Bei Feuerbestattungen zählt zusätzlich die Frist bis zur Beisetzung der Urne. Wo sie großzügig bemessen ist, bleibt Zeit, die Grabart in Ruhe zu wählen — eine Entscheidung mit großer Kostenwirkung, siehe Was kostet ein Grab.
Die Ruhezeit und die Grabgebühr
Berlin legt die Ruhezeit gesetzlich fest: mindestens 20 Jahre, für Erd- und Urnenbestattungen gleichermaßen (§ 11 Abs. 1 FriedG, Fassung zuletzt geändert 04.02.2016, gesetze.berlin.de, abgerufen am 18.10.2026). Der Friedhofsträger darf eine längere Ruhezeit bestimmen, nicht aber eine kürzere. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte muss mindestens so lange laufen (§ 10 Abs. 2 FriedG).
Die genauen Gebühren stehen nicht im Landesgesetz, sondern in der Friedhofsgebührenordnung (§ 16 FriedG). Warum die Sätze so weit auseinanderliegen, steht unter Friedhofsgebühren in Stadt und Land.
Sarg oder Tuch in Berlin
Grundsätzlich im Sarg: Die Bestattung erfolgt im Sarg (§ 10 BestattG). Aus religiösen Gründen ist auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern bei der Erdbestattung ein Leichentuch ohne Sarg zugelassen. Auch dann wird die Leiche auf dem Friedhof bis zur Grabstätte in einem geeigneten Sarg transportiert (§ 18 Abs. 2 BestattG, Fassung zuletzt geändert 14.02.2024, gesetze.berlin.de, abgerufen am 18.10.2026). Ein Sarg wird also auch bei der Tuchbestattung gebraucht, etwa als Transportsarg.
Für die Kosten heißt das: Wo ein Sarg vorgeschrieben ist, fallen nach den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026) für die einfachste Ausführung 700 – 1.300 € an — bei der Einäscherung genügt ein Kremationssarg für 350 – 650 €. Mehr dazu: Religiöse Bestattungen und Sarg: Preise nach Holzart.
Besonderheiten in Berlin
- Leichenschau grundsätzlich binnen zwölf Stunden nach der Aufforderung (§ 6 Abs. 1 BestattG)
- Zweite Leichenschau vor der Einäscherung, in der Regel im Krematorium; auch bei Einäscherung außerhalb Berlins (§ 20 BestattG)
- Leichenhallen gewerblicher Bestattungsunternehmen nach Anerkennung durch das Bezirksamt zulässig (§ 9 Abs. 2 BestattG)
- Beisetzung nur auf öffentlichen Friedhöfen, mit Ausnahmen; die Seebestattung ist zulässig (§ 18 Abs. 3 BestattG)
- Aschengrabstätten zum Ausstreuen der Asche (§ 12 Abs. 2 FriedG); eine Umbettung der Asche ist ausgeschlossen (§ 14 Abs. 4 FriedG)
Konkrete Gebühren aus Berlin
Für diese Städte haben wir die tatsächlichen Friedhofsgebühren aus der jeweiligen Satzung zusammengetragen:
Grundlage: Bestattungsgesetz Berlin (BestattG) mit Durchführungsverordnung sowie Friedhofsgesetz (FriedG). Die Angaben geben den Stand der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes. Gebühren und Einzelheiten der Friedhofsnutzung regeln die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung (nicht von uns geprüft). Die genannten Preisspannen stammen aus den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026, brutto). Quellen, abgerufen am 18.10.2026 auf gesetze.berlin.de: Bestattungsgesetz (BestattG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2024; Friedhofsgesetz (FriedG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2016.
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Häufige Fragen
Wie lange ist die Ruhezeit in Berlin?
Mindestens 20 Jahre, auch für Urnen (§ 11 Abs. 1 FriedG, Fassung zuletzt geändert 04.02.2016, gesetze.berlin.de, abgerufen am 18.10.2026). Der Friedhofsträger kann eine längere Ruhezeit bestimmen. Die Gebühren stehen in der Friedhofsgebührenordnung.
Wie schnell muss in Berlin bestattet werden?
Das Berliner Bestattungsgesetz nennt keine allgemeine Bestattungsfrist. Genannt sind nur behördliche Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 21 Abs. 1 BestattG, Fassung zuletzt geändert 14.02.2024, gesetze.berlin.de, abgerufen am 18.10.2026). Die Leiche muss binnen 36 Stunden in eine Leichenhalle (§ 9 Abs. 1). Fragen Sie den Bestatter nach den Terminen im Einzelfall.
Sarg oder Tuch in Berlin?
Grundsätzlich im Sarg: Die Bestattung erfolgt im Sarg (§ 10 BestattG). Aus religiösen Gründen ist auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern bei der Erdbestattung ein Leichentuch ohne Sarg zugelassen. Auf dem Friedhof wird die Leiche bis zur Grabstätte im Sarg transportiert (§ 18 Abs. 2 BestattG).
Wo stehen die Friedhofsgebühren für meinen Ort in Berlin?
Nicht im Landesgesetz, sondern in der Friedhofsgebührenordnung (§ 16 FriedG). Zuständig sind der jeweilige Friedhofsträger, das sind das Land Berlin sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften. Fragen Sie bei der Friedhofsverwaltung nach.
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