Bestattung in Mecklenburg-Vorpommern: Recht und Kosten
In Mecklenburg-Vorpommern darf die Mindestruhezeit 20 Jahre nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz, Quelle unten). Landesbesonderheiten: Krematorien dürfen nur Gemeinden betreiben (§ 12 Abs. 4), und bei einer Erdbestattung hat die Beisetzung ohne Sarg zu erfolgen, wenn der Verstorbene es so wollte (§ 10 Abs. 3).
Wie die Grabgebühr berechnet wird und wann sie fällig ist, regelt die Satzung der Kommune. Sie bestimmt auch, wann die erste Verlängerung fällig wird (§ 15 Abs. 1 BestattG M-V, Gesetzestext im Landesrecht M-V, Fassung vom 20.07.2006, abgerufen am 18.10.2026).
Bestattungsrecht ist Ländersache. Das Landesrecht regelt Fristen, Ruhezeit, Sarg und Beisetzung; die Friedhofsgebühr setzt dagegen die Kommune fest. Grundlage in Mecklenburg-Vorpommern ist das Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V).
Die Fristen in Mecklenburg-Vorpommern
| Frist | Regelung |
|---|---|
| Erdbestattung | frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes; innerhalb von zehn Tagen soll sie erfolgen (§ 11 Abs. 2) |
| Einäscherung | innerhalb von zehn Tagen soll die Leiche ins Krematorium befördert oder zur Bestattung an einen anderen Ort auf den Weg gebracht sein (§ 11 Abs. 2) |
| Überführung in eine Leichenhalle | innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (§ 8 Abs. 1) |
| Ruhezeit | vom Gesundheitsamt festgelegt, darf 20 Jahre nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 1) |
Überführung, Bestattung und Urnenbeisetzung im Zeitplan
Die Überführungsfrist ist der einzige echte Zeitdruck nach einem Sterbefall — für die Wahl des Bestatters bleibt danach fast immer noch Zeit, siehe Angebote prüfen.
Die Bestattungsfrist bestimmt dagegen, wie viele Tage die Kühlung läuft: Sie wird pro Tag berechnet und gehört zu den Posten, die in Angeboten am häufigsten fehlen, weil die Zahl der Tage bei Angebotserstellung noch nicht feststeht. Mehr dazu unter Aufbahrung und Abschiednahme.
Bei Feuerbestattungen zählt zusätzlich die Frist bis zur Beisetzung der Urne. Wo sie großzügig bemessen ist, bleibt Zeit, die Grabart in Ruhe zu wählen — eine Entscheidung mit großer Kostenwirkung, siehe Was kostet ein Grab.
Die Ruhezeit und die Grabgebühr
Das Gesundheitsamt legt die Mindestruhezeit für den jeweiligen Friedhof fest; sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten und kann in Ausnahmefällen abweichen (§ 15 Abs. 1 BestattG M-V).
Die Gebührensätze stehen nicht im Landesgesetz, sondern in der Satzung der jeweiligen Kommune. Warum sie so weit auseinanderliegen, steht unter Friedhofsgebühren in Stadt und Land.
Sarg und Beisetzung ohne Sarg in Mecklenburg-Vorpommern
Für die Beförderung sind geschlossene, widerstandsfähige Särge zu verwenden; das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen (§ 8 Abs. 2 BestattG M-V, Fassung vom 13.07.2021). Die Beisetzung bei einer Erdbestattung hat dagegen ohne Sarg zu erfolgen, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 10 Abs. 3, Fassung vom 13.07.2021, abgerufen am 18.10.2026).
Für die Kosten heißt das: Wo ein Sarg vorgeschrieben ist, fallen nach den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026) für die einfachste Ausführung 700 – 1.300 € an — bei der Einäscherung genügt ein Kremationssarg für 350 – 650 €. Mehr dazu: Religiöse Bestattungen und Sarg: Preise nach Holzart.
Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern
- Zertifizierte Qualität bei Aufbewahrung und Beförderung: Wer Verstorbene aufbewahrt oder befördert, muss ein zertifiziertes Qualitätsmanagement nachweisen; maßgeblich sind die Normen DIN EN 15017 und DIN EN 75081 (§ 8 Abs. 6, Fassung vom 13.07.2021, abgerufen am 18.10.2026).
- Nur kommunale Krematorien: Krematorien dürfen nur von Gemeinden betrieben werden, auch in privater Rechtsform, wenn die Gemeinde die Mehrheit hält (§ 12 Abs. 4, Fassung vom 13.07.2021, abgerufen am 18.10.2026).
- Friedhofszwang mit engen Ausnahmen: Erdbestattungen sind nur auf Friedhöfen erlaubt (§ 13 Abs. 1). Urnen werden auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beigesetzt; Asche darf nur auf einer dafür bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut werden. Eine Seebestattung ist auf Wunsch des Verstorbenen von einem Schiff aus möglich, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (§ 13 Abs. 2, Fassung vom 03.07.1998, abgerufen am 18.10.2026).
Wo Sie die Gebühren für Ihren Ort finden
Die Friedhofsgebühren setzt jede Kommune selbst fest. Fragen Sie beim Friedhofsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde nach der aktuellen Gebührensatzung — sie ist öffentlich und meist auch online abrufbar. Für mehrere große Städte haben wir die Sätze bereits ausgewertet, darunter Berlin, München, Köln und Leipzig.
Grundlage: Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V). Die Angaben geben den Stand der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes. Ruhezeiten und Gebühren werden zusätzlich durch die Satzung des jeweiligen Friedhofsträgers bestimmt. Die genannten Preisspannen stammen aus den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026, brutto). Ruhezeit, Fristen, Sarg- und Friedhofsregeln sind belegt durch §§ 8, 10, 11, 12, 13 und 15 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrecht M-V; Fassungen je Paragraf: § 8, § 10, § 11, § 12 vom 13.07.2021, § 13 vom 03.07.1998, § 15 vom 20.07.2006; letzte berücksichtigte Änderung laut Portal: Gesetz vom 13.07.2021), abgerufen am 18.10.2026.
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Häufige Fragen
Wie lange ist die Ruhezeit in Mecklenburg-Vorpommern?
Das Gesundheitsamt legt sie fest, sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz M-V, Fassung vom 20.07.2006, abgerufen am 18.10.2026). Wie die Grabgebühr berechnet wird und wann sie fällig ist, regelt die Satzung der Kommune.
Wie schnell muss in Mecklenburg-Vorpommern bestattet werden?
Frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes; innerhalb von zehn Tagen soll die Erdbestattung erfolgen, bei einer Feuerbestattung die Leiche ins Krematorium befördert sein (§ 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V, Fassung vom 13.07.2021, abgerufen am 18.10.2026).
Welche Sargregeln gelten in Mecklenburg-Vorpommern?
Ein Sarg ist nur für die Beförderung vorgeschrieben: Leichen sind in geschlossenen, widerstandsfähigen Särgen zu befördern (§ 8 Abs. 2, Fassung vom 13.07.2021, abgerufen am 18.10.2026). Die Beisetzung bei einer Erdbestattung hat dagegen ohne Sarg zu erfolgen, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 10 Abs. 3, Fassung vom 13.07.2021).
Wo stehen die Friedhofsgebühren für meinen Ort in Mecklenburg-Vorpommern?
Nicht im Landesgesetz, sondern in der Gebührensatzung der jeweiligen Kommune. Sie ist öffentlich und beim Friedhofsamt erhältlich, meist auch online. Das Land regelt Fristen, Ruhezeit, Sarg-, Urnen- und Friedhofsfragen, nicht die Gebühr.
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