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Bestattung in Hamburg: Recht und Kosten

In Hamburg beträgt die Ruhezeit für Leichen und Urnen auf staatlichen und HFA-Friedhöfen 25 Jahre (§ 28 Abs. 1 Bestattungsgesetz, Quelle unten). Eine feste Bestattungsfrist nennt das Gesetz nicht; die Erdbestattung ist in Sarg oder Leichentuch zulässig (§ 12 Abs. 1).

Ruhezeit in Hamburg
25 Jahre

Sie beginnt mit der Beisetzung. Auf kirchlichen Friedhöfen beträgt sie mindestens 25 Jahre; auf Antrag des Trägers kann die Behörde eine kürzere Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind (§ 28 Abs. 1, § 17, § 32 Abs. 4 S. 3 BestattG, Gesetzestext, abgerufen am 18.10.2026).

Bestattungsrecht ist Ländersache. Auf die Rechnung wirken in Hamburg vor allem die Ruhezeit (wie lange eine Grabstätte belegt bleibt) und die Sargregelung (Sarg oder Leichentuch). Grundlage in Hamburg ist das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz, BestattG) vom 30. Oktober 2019.

Die Fristen in Hamburg

FristRegelung
Bestattung veranlassenwird die Bestattung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst, ist das der Behörde anzuzeigen; das gilt nicht, wenn die Überführung nachweisbar veranlasst und die Bestattung bald zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft die Leiche noch nicht freigegeben hat (§ 10 Abs. 1)
Beisetzung der Urneerfolgt die Beisetzung nicht innerhalb eines Monats nach der Einäscherung, soll die Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen; das gilt nicht, wenn die Beisetzung nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist (§ 16 Abs. 3)
Überführung in eine Leichenhalleunverzüglich, spätestens 36 Stunden nach Feststellung des Todes, in die von den Angehörigen bestimmte, sonst in eine öffentliche Leichenhalle; die Behörde kann Ausnahmen zulassen (§ 6 Abs. 1)
Ruhezeit25 Jahre auf staatlichen und HFA-Friedhöfen, auf kirchlichen mindestens 25 Jahre, auf Antrag des Trägers kürzer, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind (§ 28 Abs. 1, § 17, § 32 Abs. 4 S. 3); vor Ablauf darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden, die Behörde kann Ausnahmen zulassen (§ 28 Abs. 2)

Überführung, Anzeige und Urnenfrist in Hamburg

Die Überführungsfrist von 36 Stunden ist der einzige kurze Zeitdruck nach einem Sterbefall — für die Wahl des Bestatters bleibt danach noch Zeit, siehe Angebote prüfen.

Hamburg nennt keine feste Bestattungsfrist; das Gesetz kennt nur die Anzeige nach zehn Tagen (§ 10 Abs. 1). Mehr zur Aufbewahrung unter Aufbahrung und Abschiednahme.

Bei Feuerbestattungen gilt die Monatsfrist bis zur Beisetzung der Urne (§ 16 Abs. 3). Welche Grabart infrage kommt, hat große Kostenwirkung, siehe Was kostet ein Grab.

Die Ruhezeit und die Grabgebühr

Die Ruhezeit beträgt auf staatlichen und HFA-Friedhöfen 25 Jahre und beginnt mit der Beisetzung (§ 28 Abs. 1, § 17 BestattG); auf kirchlichen Friedhöfen beträgt sie mindestens 25 Jahre, auf Antrag des Trägers kann die Behörde eine kürzere Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind (§ 32 Abs. 4 S. 3). Vor Ablauf darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden; die Behörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 28 Abs. 2).

Die Ruhezeit bestimmt, wie lange eine Grabstätte belegt bleibt, und damit, wie lange Sie für das Grab zuständig sind. Auf den staatlichen und den HFA-Friedhöfen richten sich die Gebühren nach der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattGebO, HmbGVBl. 2006, 577, abgerufen am 18.10.2026); kirchliche Träger erlassen eigene Friedhofsgebührenordnungen (§ 32 Abs. 3 BestattG). Mehr dazu: Grab verlängern oder auflösen.

Die Höhe der Gebühren nennt das Bestattungsgesetz in den hier belegten Paragrafen nicht. Warum die Sätze so weit auseinanderliegen, steht unter Friedhofsgebühren in Stadt und Land.

Sarg oder Tuch in Hamburg

Die Erdbestattung kann in Särgen oder Leichentüchern erfolgen — Hamburg stellt beides ausdrücklich gleich (§ 12 Abs. 1 BestattG). Bei der Einäscherung ist der Leichnam in einem Holzsarg einzuäschern (§ 14 Abs. 1); zur Beförderung sind verschlossene Särge vorgeschrieben (§ 8 Abs. 1). Die Bestattungsverordnung verlangt für die Erdbestattung Vollholzsärge oder Leichentücher (§ 1 Abs. 1 BestattVO, Fassung vom 03.03.2020, gültig ab 11.03.2020, abgerufen am 18.10.2026); sie dürfen Boden und Grundwasser nicht nachhaltig verändern und müssen innerhalb der Ruhezeit verwesen. Ist der Sarg länger als 2,05 m, höher als 0,70 m oder breiter als 0,80 m, ist das der Behörde spätestens drei Werktage vor der Beisetzung anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 BestattVO, Fassung vom 20.12.1988; Friedhofsordnung für die staatlichen Friedhöfe).

Für die Kosten heißt das: Wo ein Sarg gebraucht wird, fallen nach den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026) für die einfachste Ausführung 700 – 1.300 € an — bei der Einäscherung genügt ein Kremationssarg für 350 – 650 €. Mehr dazu: Religiöse Bestattungen und Sarg: Preise nach Holzart.

Besonderheiten in Hamburg

Wo Sie die Gebühren für Ihren Ort finden

Was eine Bestattung in Hamburg insgesamt kostet, mit den Gebühren der bezirklichen Friedhöfe und Rechenbeispielen, steht unter Was kostet eine Bestattung in Hamburg?.

Auf staatlichen und HFA-Friedhöfen gilt die BestattGebO (HmbGVBl. 2006, 577); bei kirchlichen Friedhöfen fragen Sie den Träger nach der eigenen Gebührenordnung. Für mehrere große Städte haben wir die Sätze bereits ausgewertet, darunter Berlin, München, Köln und Leipzig.

Grundlage: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) vom 30. Oktober 2019. Die Angaben geben den Stand der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes. Die genannten Preisspannen stammen aus den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026, brutto). Fristen, Sargregelung und Ruhezeit sind belegt durch §§ 6, 8, 10, 12, 14, 16, 17, 28 und 32 des Bestattungsgesetzes sowie §§ 1, 5 der Bestattungsverordnung (Gesamtdokument, landesrecht-hamburg.de; Fassung vom 30.10.2019, gültig ab 01.03.2020, HmbGVBl. 2019, S. 379), abgerufen am 18.10.2026. Das Portal zeigt bei den gelesenen Paragrafen keinen Änderungsvermerk; einen amtlichen Negativnachweis zu späteren Änderungen haben wir nicht. Die Bestattungsverordnung vom 20.12.1988 (§ 1, landesrecht-hamburg.de; § 1 Fassung vom 03.03.2020, gültig ab 11.03.2020; § 5 Fassung 20.12.1988; abgerufen am 18.10.2026) haben wir für Sarg und Tuch gelesen. Die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 05.12.2006 (HmbGVBl. 2006, 577) nennen wir als Rechtsgrundlage der Gebühren auf staatlichen und HFA-Friedhöfen; deren Gebührensätze haben wir nicht gelesen. Friedhofsordnungen der Hamburger Friedhöfe AöR und kirchlicher Träger haben wir nicht geprüft.

Gemeinden und Bestatter in Hamburg finden: Bestatter in Hamburg vergleichen.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Ruhezeit in Hamburg?

25 Jahre auf den staatlichen und den von der Hamburger Friedhöfe AöR betriebenen Friedhöfen (§ 28 Abs. 1 und § 17 Bestattungsgesetz, abgerufen am 18.10.2026). Auf kirchlichen Friedhöfen beträgt sie mindestens 25 Jahre; auf Antrag des Trägers kann die Behörde eine kürzere Ruhezeit zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren auszuschließen sind (§ 32 Abs. 4 S. 3). Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden; die Behörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 28 Abs. 2).

Wie schnell muss in Hamburg bestattet werden?

Eine feste Höchstfrist nennt das Gesetz nicht. Wird die Bestattung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst, muss die Verwahrerin oder der Verwahrer das der Behörde anzeigen (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz, abgerufen am 18.10.2026). Erfolgt die Beisetzung einer Urne nicht innerhalb eines Monats nach der Einäscherung, soll die Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen; das gilt nicht, wenn die Beisetzung nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist (§ 16 Abs. 3). Die Leiche ist unverzüglich, spätestens 36 Stunden nach Feststellung des Todes, in die von den Angehörigen bestimmte, sonst in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen; die Behörde kann Ausnahmen zulassen (§ 6 Abs. 1).

Gilt in Hamburg Sarg oder Tuch?

Die Erdbestattung kann in Särgen oder Leichentüchern erfolgen — Hamburg stellt beides ausdrücklich gleich (§ 12 Abs. 1 Bestattungsgesetz, abgerufen am 18.10.2026). Bei der Einäscherung ist der Leichnam in einem Holzsarg einzuäschern (§ 14 Abs. 1). Zur Beförderung sind verschlossene Särge vorgeschrieben (§ 8 Abs. 1). Die Bestattungsverordnung verlangt für die Erdbestattung Vollholzsärge oder Leichentücher (§ 1 Abs. 1 BestattVO, Fassung vom 03.03.2020, gültig ab 11.03.2020, abgerufen am 18.10.2026); sie dürfen Boden und Grundwasser nicht nachhaltig verändern und müssen innerhalb der Ruhezeit verwesen. Ist der Sarg länger als 2,05 m, höher als 0,70 m oder breiter als 0,80 m, ist das der Behörde spätestens drei Werktage vor der Beisetzung anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 BestattVO, Fassung vom 20.12.1988; Friedhofsordnung für die staatlichen Friedhöfe).

Wo stehen die Friedhofsgebühren für meinen Ort in Hamburg?

Auf den staatlichen und den HFA-Friedhöfen in der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattGebO, HmbGVBl. 2006, 577, abgerufen am 18.10.2026). Kirchliche Träger erlassen eigene Friedhofsgebührenordnungen (§ 32 Abs. 3 BestattG); fragen Sie dort beim Träger nach.

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