Bestattung in Hessen: Recht und Kosten
In Hessen beträgt die Ruhefrist für ein Grab mindestens 15 Jahre (§ 6 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz, Quelle unten). Bestattet wird frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes (§ 16 Abs. 1).
Sie wirkt auf die Grabkosten und darauf, wann eine Verlängerung ansteht (§ 6 Abs. 2 FBG, Hessenrecht, Fassung gültig ab 01.03.2019, abgerufen am 18.10.2026).
Bestattungsrecht ist Ländersache. In Hessen regelt das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) die Fristen, die Ruhefrist (§ 6) und den Sarg (§ 15, § 18); was daraus für die Kosten folgt, steht unten.
Die Fristen in Hessen
| Frist | Regelung |
|---|---|
| Bestattung (Erdbestattung und Einäscherung) | frühestens 48 Stunden, spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes (§ 16 Abs. 1) |
| Beisetzung der Urne | innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung (§ 16 Abs. 1) |
| Überführung in eine Leichenhalle | spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, wenn eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung steht (§ 17 Abs. 1) |
| Ruhefrist | mindestens 15 Jahre; sie wird nach den Boden- und Grundwasserverhältnissen festgesetzt (§ 6 Abs. 2) |
Überführung, Kühlung, Urne: Wo Fristen ins Geld gehen
Die Überführungsfrist ist der einzige echte Zeitdruck nach einem Sterbefall — für die Wahl des Bestatters bleibt danach fast immer noch Zeit, siehe Angebote prüfen.
Die Bestattungsfrist bestimmt dagegen, wie viele Tage die Kühlung läuft: Sie wird pro Tag berechnet und gehört zu den Posten, die in Angeboten am häufigsten fehlen, weil die Zahl der Tage bei Angebotserstellung noch nicht feststeht. Mehr dazu unter Aufbahrung und Abschiednahme.
Bei Feuerbestattungen zählt zusätzlich die Frist bis zur Beisetzung der Urne. Wo sie großzügig bemessen ist, bleibt Zeit, die Grabart in Ruhe zu wählen — eine Entscheidung mit großer Kostenwirkung, siehe Was kostet ein Grab.
Die Ruhezeit und die Grabgebühr
Die Ruhefrist beträgt mindestens 15 Jahre (§ 6 Abs. 2 FBG); festgesetzt wird sie unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse. Eine eigene Frist für Urnen nennt das Gesetz nicht.
Die genauen Gebühren stehen nicht im Landesgesetz, sondern in der Satzung der jeweiligen Kommune. Warum die Sätze so weit auseinanderliegen, steht unter Friedhofsgebühren in Stadt und Land.
Sarg in Hessen: Regel und Ausnahme
Für Aufbewahrung und Beförderung ist ein fester, gut abgedichteter Sarg vorgeschrieben (§ 15 FBG). Der Gemeindevorstand kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten (§ 18 Abs. 2).
Für die Kosten heißt das: Wo ein Sarg vorgeschrieben ist, fallen nach den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026) für die einfachste Ausführung 700 – 1.300 € an — bei der Einäscherung genügt ein Kremationssarg für 350 – 650 €. Mehr dazu: Religiöse Bestattungen und Sarg: Preise nach Holzart.
Besonderheiten in Hessen
- Hausaufbahrung innerhalb der 36-Stunden-Frist zulässig
- Urnen dürfen nicht an Angehörige ausgehändigt werden
- Private Bestattungsplätze unter Voraussetzungen möglich
Konkrete Gebühren aus Hessen
Für diese Städte haben wir die tatsächlichen Friedhofsgebühren aus der jeweiligen Satzung zusammengetragen:
Grundlage: Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG). Die Angaben geben den Stand der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes. Ruhezeiten und Gebühren werden zusätzlich durch die Satzung des jeweiligen Friedhofsträgers bestimmt. Die genannten Preisspannen stammen aus den Spannen unseres Kostenrechners (Stand 2026, brutto). Ruhefrist, Bestattungsfristen, Überführungsfrist und Sargregelung sind belegt durch §§ 6, 15, 16, 17 und 18 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bei Hessenrecht (§ 6, § 15, § 16, § 17, § 18): § 6, § 15 und § 18 in der Fassung gültig ab 01.03.2019, § 16 in der Fassung vom 01.10.2025, gültig ab 07.10.2025, § 17 in der Fassung gültig ab 13.09.2007; abgerufen am 18.10.2026.
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Häufige Fragen
Wie lange ist die Ruhezeit in Hessen?
Mindestens 15 Jahre (§ 6 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, Fassung gültig ab 01.03.2019, Hessenrecht, abgerufen am 18.10.2026).
Wie schnell muss in Hessen bestattet werden?
Leichen sind frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes zu bestatten, eine Urne innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung beizusetzen (§ 16 Abs. 1 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, Fassung vom 01.10.2025, gültig ab 07.10.2025, Hessenrecht, abgerufen am 18.10.2026).
Ist in Hessen ein Sarg vorgeschrieben?
Ja, für Aufbewahrung und Beförderung ist ein fester, gut abgedichteter Sarg vorgeschrieben (§ 15 FBG); der Gemeindevorstand kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten (§ 18 Abs. 2, Fassung gültig ab 01.03.2019, Hessenrecht, abgerufen am 18.10.2026).
Wo stehen die Friedhofsgebühren für meinen Ort in Hessen?
Nicht im Landesgesetz, sondern in der Gebührensatzung der jeweiligen Kommune. Sie ist öffentlich und beim Friedhofsamt erhältlich, meist auch online. Das Land regelt nur Fristen, Ruhezeiten und Bestattungspflicht.
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