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Bestattungskosten absetzen: Wann sie steuerlich absetzbar sind

Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG — wenn Sie als Erbe oder Verpflichteter gezahlt haben, der Nachlass nicht reicht und die Kosten Ihre zumutbare Belastung übersteigen. Absetzbar sind die Kosten abzüglich Nachlass und Sterbegeld; Bewirtung der Gäste nicht. Zur Staffelung laut BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14 (Quellen unten).

Bestattungskosten absetzen heißt: Sie tragen die Rechnungen in der Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen ein (Anlage Außergewöhnliche Belastungen). Bevor sich das auswirkt, müssen zwei Hürden genommen werden. Das ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung — den Einzelfall klärt Ihr Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

So gehen Sie vor: Schritt für Schritt

  1. Belege sammeln: Rechnungen von Bestatter, Friedhofsamt, Steinmetz, Gärtnerei und Trauerdruck samt Zahlungsnachweis (Kontoauszug). Gebührenbescheide kommen oft erst Wochen später.
  2. Nachlass und Leistungen klären: Was war an Vermögen da, was zahlt eine Sterbegeldversicherung oder ein Versorgungswerk? Beides wird zuerst gegengerechnet (Hürde 1).
  3. Eigenen Anteil bestimmen: Nur was Sie selbst bezahlt haben und woran Sie rechtlich oder sittlich gebunden waren, zählt. Wer das ist, steht in Wer zahlt die Beerdigung?
  4. Eintragen: In der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem Sie gezahlt haben, unter außergewöhnliche Belastungen — Art „Bestattungskosten“, Kosten, Erstattungen, Nachlasswert.
  5. Bescheid prüfen: Das Finanzamt zieht die zumutbare Belastung ab. Erkennt es Posten nicht an, können Sie nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen und Belege nachreichen.

Hürde 1: Der Nachlass geht vor

Absetzbar ist nur, was Sie über den Nachlass hinaus selbst getragen haben. Deckt das Vermögen des Verstorbenen die Bestattung, gibt es steuerlich nichts abzusetzen — auch dann nicht, wenn Sie zunächst in Vorleistung gegangen sind. Gegenzurechnen sind außerdem sonstige Geldleistungen aus Anlass des Todes (BFH, Urteil VI R 11/16, gesetze.co, abgerufen 18.10.2026). Ausnahme: Wurde ein Sterbegeld versteuert, mindert es die abziehbaren Kosten nicht (BFH, Beschluss vom 15.06.2023, VI R 33/20). Die eigene Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten ist nicht absetzbar (FG Münster, Urteil vom 23.06.2025, 10 K 1483/24 E).

RechenschrittBeispiel (frei gewählte Zahlen)
Bestattungskosten insgesamt7.500 €
abzüglich Nachlass– 3.000 €
abzüglich Sterbegeldversicherung– 2.000 €
selbst getragen und grundsätzlich absetzbar2.500 €

Hürde 2: Die zumutbare Belastung

Von dem verbleibenden Betrag zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab — einen Prozentsatz Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Familienstand und Kinderzahl. Nur was darüber liegt, mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die Sätze nach § 33 Abs. 3 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026):

Ihre Situationbis 15.340 € / bis 51.130 € / darüber
Ohne Kinder, Grundtabelle5 % / 6 % / 7 %
Ohne Kinder, Splittingverfahren4 % / 5 % / 6 %
Ein oder zwei Kinder2 % / 3 % / 4 %
Drei oder mehr Kinder1 % / 1 % / 2 %

Der höhere Satz gilt nur für den Teil der Einkünfte, der in die jeweilige Stufe fällt — so hat es der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14; BMF folgt dem). Ein konkretes Rechenbeispiel für Ihren Fall liefert Ihre Steuersoftware oder Ihr Steuerberater.

Was das Finanzamt anerkennt

PostenAnerkannt?
Bestatterleistungen, Überführung, Aufbahrung, Hygieneversorgung, Leichenschau-Honorarja
Sarg mit Ausstattung, Urneja
Friedhofsverwaltung: Beisetzung, Trauerfeier, Nutzungsgebühr Grabstelleja
Trauerfeier: Organisation, Musik, Trauerredner, Blumenschmuckja, wenn angemessen
Traueranzeigen, Trauerdrucksachen, Portoja
Sterbeurkunde und Gebührenja
Grabstein, Einfassung, Erstbepflanzungja, wenn angemessen
Sanierung einer Grabstättenein (BFH VI R 48/17)
Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus)nein
Trauerkleidungnein
Reisekosten der Angehörigen zur Beerdigungnein

Quelle: § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig sein und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026); zur Grabsanierung BFH, Urteil vom 22.10.2019, VI R 48/17 (Grab nicht existenznotwendig, Beerdigungskosten sind davon getrennt; bundesfinanzhof.de, abgerufen 18.10.2026). Zur laufenden Grabpflege haben wir keine Primärquelle gefunden, fragen Sie im Zweifel das Finanzamt. „Angemessen“ ist ein unbestimmter Begriff: Das Finanzamt erkennt eine übliche Bestattung an, einen Höchstbetrag nennt das Gesetz nicht. Höhere Kosten können Sie mit Belegen trotzdem einreichen, etwa bei Überführung aus dem Ausland. Was einzelne Posten kosten, zeigt der Kostenrechner; zu Trauerfeier, Grabstein und Traueranzeige gibt es eigene Ratgeber.

Heben Sie alle Rechnungen auf — Bestatter, Friedhofsamt, Steinmetz, Gärtnerei für die Erstbepflanzung, Trauerdruck. Das Finanzamt verlangt Belege, und die Friedhofsgebührenbescheide kommen oft erst Wochen später separat.

Wer darf absetzen?

Wer die Kosten tatsächlich selbst getragen hat und dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet war, etwa als Erbe: Ihn trifft die Beerdigungspflicht nach § 1968 BGB. Bei anderen Angehörigen kann eine sittliche Pflicht bestehen, das hängt vom Einzelfall ab (§ 33 Abs. 2 EStG, § 1968 BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026). Wer wann zahlen muss, erklärt Wer zahlt die Beerdigung?; zur Aufteilung unter Geschwistern siehe Bestattungskosten aufteilen.

Und die Erbschaftsteuer?

Davon getrennt: Bei der Erbschaftsteuer zählen die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026) werden für Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege und Nachlassabwicklung zusammen 15.000 € ohne Nachweis abgezogen; höhere Kosten weisen Sie nach. Das wirkt nur, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Ob die Pauschale oder der Einzelnachweis für Sie günstiger ist, klärt der Steuerberater.

Quellen

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Häufige Fragen

Sind Bestattungskosten steuerlich absetzbar?

Ja, aber nur unter Bedingungen: Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG lassen sich Bestattungskosten absetzen, wenn Sie rechtlich oder sittlich zur Zahlung verpflichtet waren, der Nachlass und Leistungen wie eine Sterbegeldversicherung die Kosten nicht decken und der Betrag Ihre zumutbare Belastung übersteigt.

Wo trage ich Bestattungskosten in der Steuererklärung ein?

In der Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen). Tragen Sie dort die von Ihnen selbst getragenen Kosten ein und halten Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise bereit, das Finanzamt kann sie anfordern.

Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt an?

Anerkannt werden die Kosten einer angemessenen, üblichen Bestattung, etwa Bestatter, Sarg oder Urne, Überführung, Friedhofsgebühren, Trauerfeier, Trauerredner, Blumenschmuck, Traueranzeigen und Grabstein mit Erstbepflanzung. Nicht anerkannt werden Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung und Reisekosten der Angehörigen.

Was ist die zumutbare Belastung?

Ein Eigenanteil, den das Finanzamt von außergewöhnlichen Belastungen abzieht. Nach § 33 Abs. 3 EStG beträgt er je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 Prozent der Einkünfte. Nur der Teil der Kosten darüber mindert die Steuer.

Gibt es einen Höchstbetrag für absetzbare Bestattungskosten?

Ein gesetzlicher Höchstbetrag ist nicht festgelegt. Das Finanzamt erkennt die Kosten einer angemessenen, üblichen Bestattung an. Höhere Kosten können Sie mit Belegen einreichen, das Finanzamt erkennt sie in begründeten Fällen an.

Was gilt bei der Erbschaftsteuer?

Dort sind Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Für Bestattung, Grabdenkmal, übliche Grabpflege und Nachlassabwicklung zusammen werden 15.000 € ohne Nachweis abgezogen. Das hilft nur, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt.

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