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Sonderurlaub bei Beerdigung: Wie viele Tage stehen Ihnen zu?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl (§ 616 BGB: „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“). Im öffentlichen Dienst sind es beim Tod von Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil zwei Arbeitstage bezahlt (§ 29 Abs. 1 Buchst. b TV-L; Stand 17.10.2026).

Wie viele Tage gibt es? Die Regeln im Überblick

FallFreistellungGrundlage
Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Elternteil (TVöD: Bund und Kommunen)2 Arbeitstage§ 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-AT
Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Elternteil (TV-L: Länder)2 Arbeitstage§ 29 Abs. 1 Buchst. b TV-L
Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern (TVöD, TV-L)Kein AnspruchBis zu 3 Tage nach Ermessen, § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT bzw. TV-L
Bundesbeamte, Richter des Bundes2 Arbeitstage§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV
Privatwirtschaft ohne TarifKeine feste Zahl§ 616 BGB, Arbeitsvertrag

Quellen: TVöD-AT § 29 (Stand Tarifvertragstext Januar 2026, dbb, S. 49–51, erneut abgerufen am 18.10.2026); TV-L § 29 (BAYERN.RECHT, Text gilt ab 01.07.2026, abgerufen am 17.10.2026); § 21 SUrlV (Sonderurlaubsverordnung, Text des Bundesministeriums der Justiz, abgerufen am 17.10.2026); § 616 BGB (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026). Das Ermessen des Arbeitgebers („in sonstigen dringenden Fällen“ bis zu drei Arbeitstage) steht in § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT und TV-L. Im TVöD-AT sind beim Tod auch Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft genannt. Prüfen Sie die für Sie geltende Fassung bei Ihrem Arbeitgeber.

Nach § 616 BGB behalten Sie Ihre Vergütung, wenn Sie aus einem persönlichen Grund „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht arbeiten können. Auch für Beschäftigte von Bund und Kommunen gilt § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-AT, für Bundesbeamte § 21 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV. In der Privatwirtschaft zählen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Die Tabelle nennt Mindestregeln aus dem öffentlichen Dienst. Viele Arbeitgeber orientieren sich daran, rechtlich bindend ist aber nur, was in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

So beantragen Sie Sonderurlaub für eine Beerdigung

  1. Vertrag prüfen. Schauen Sie in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung nach „Arbeitsbefreiung“ oder „Sonderurlaub“. Dort stehen Anlässe und Tage.
  2. Arbeitgeber sofort informieren. Sagen Sie Vorgesetzten oder Personalabteilung Bescheid, auch wenn es schnell gehen muss. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch besteht: Der Arbeitgeber muss wissen, dass und warum Sie fehlen.
  3. Anlass und Verwandtschaft nennen. Geben Sie an, wer gestorben ist. Im öffentlichen Dienst entscheidet das, ob ein Anspruch besteht oder der Arbeitgeber nach Ermessen entscheidet.
  4. Termin abstimmen. Die tariflichen Regeln nennen die Zahl der Arbeitstage, nicht den Zeitpunkt; stimmen Sie die Tage mit dem Arbeitgeber ab. Planen Sie auch Behördengänge und Absprachen mit dem Bestatter ein (Ablauf einer Beerdigung).
  5. Nachweis klären. Fragen Sie, ob und welchen Beleg der Arbeitgeber möchte, und legen Sie ihn nach Möglichkeit nach.
  6. Reichen die Tage nicht? Vereinbaren Sie Urlaub oder unbezahlte Freistellung. Im öffentlichen Dienst ist bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung in begründeten Fällen möglich, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT und TV-L).

Gut zu wissen

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Häufige Fragen

Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es für eine Beerdigung?

Das Gesetz nennt keine Zahl; § 616 BGB spricht nur von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“. Im öffentlichen Dienst sind es zwei Arbeitstage beim Tod von Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil (§ 29 Abs. 1 Buchst. b TV-L, Text gilt ab 01.07.2026). In der Privatwirtschaft bestimmen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Tage.

Gibt es Sonderurlaub auch für Geschwister, Großeltern oder Schwiegereltern?

Einen tariflichen Anspruch im öffentlichen Dienst gibt es nur für die in § 29 Abs. 1 Buchst. b TV-L genannten Personen: Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Elternteil. Bei anderen Angehörigen kann der Arbeitgeber in dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts gewähren (§ 29 Abs. 3 Satz 1 TV-L). Ob der Arbeitsvertrag mehr vorsieht, steht dort.

Wird der Sonderurlaub bezahlt?

Ja, soweit ein Anspruch besteht: Nach § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem persönlichen Grund ohne Verschulden verhindert ist; die tarifliche Freistellung erfolgt „unter Fortzahlung des Entgelts“ (§ 29 Abs. 1 TV-L). Unbezahlte Freistellung ist nur durch Vereinbarung möglich (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L).

Was gilt für Bundesbeamte und für Beschäftigte von Bund und Kommunen?

Bundesbeamte erhalten beim Tod von Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil zwei Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV). Für Tarifbeschäftigte von Bund und Kommunen nennt § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-AT ebenfalls zwei Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts.

Kann der Arbeitgeber den Sonderurlaub ablehnen?

Für die in § 29 Abs. 1 TVöD-AT bzw. TV-L genannten Anlässe werden Beschäftigte freigestellt, bei Bundesbeamten ist der Sonderurlaub nach § 21 Abs. 1 SUrlV „zu gewähren“. Für andere Todesfälle liegt es im Ermessen des Arbeitgebers („kann“, bis zu drei Arbeitstage). In der Privatwirtschaft entscheiden Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Im Zweifel fragen Sie Personalabteilung, Betriebsrat oder eine Arbeitsrechtsberatung.

Quellen
§ 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung): gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 29 Arbeitsbefreiung, Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 und 6: BAYERN.RECHT, Text gilt ab 01.07.2026, abgerufen am 17.10.2026. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT) § 29 Arbeitsbefreiung, Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Abs. 3: Tarifvertragstext Stand Januar 2026 (dbb), S. 49–51, erneut abgerufen am 18.10.2026. Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) § 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen, Abs. 1 Nr. 2: Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz (über LexMea, Import 08.03.2026), abgerufen am 17.10.2026. Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung; verbindlich sind Ihr Arbeitsvertrag, die geltenden Tarifverträge und Gesetze.